|
|
mid Neustadt/Weinstraße - Wenn eine längere Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist als der direkte Weg, darf sie in der Steuererklärung eingesetzt werden. Auf entsprechende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) macht der Lohnsteuerhilfeverein VLH aufmerksam.
Die Regel, dass das Finanzamt in der Steuererklärung nur den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz anerkennt, gilt nicht immer: Ist eine längere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger, können mehr Kilometer angesetzt werden. Das geht aus zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 19/11 und VI R 46/10, 16.11.2011) hervor, auf die der Lohnsteuerhilfeverein VLH aufmerksam macht. Durch die Verlängerung des Wegs, erläutert VHL-vorsitzender Jörg Strötzel, müsse nicht zwingend eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten erzielt werden. Ein günstigerer Streckenverlauf sei auch dann gegeben, wenn der Arbeitsplatz dadurch sicher und ohne Staus zu erreichen sei und sich auch andere Verkehrsteilnehmer für die längere Route entscheiden.
|